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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz:
Was Onlineshops jetzt tun müssen.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Onlineshops und andere Angebote für Verbraucher, barrierefrei zu sein. Hier steht, wen es trifft, wer ausgenommen ist, was bei Verstößen droht – und wie Sie vorgehen.

Aktualisiert am · 3 Min. Lesezeit · von Beyond AIgency®

Seitdem gilt das BFSG
28.06.2025
Seitdem gilt das BFSG
Höchstes Bußgeld für eine nicht barrierefreie Dienstleistung
100.000 €
Höchstes Bußgeld für eine nicht barrierefreie Dienstleistung
Technischer Maßstab über die Norm EN 301 549
WCAG 2.1 AA
Technischer Maßstab über die Norm EN 301 549

Wen das Gesetz trifft

Das BFSG nennt in § 1 Abs. 3 fünf Arten von Dienstleistungen für Verbraucher. Für die meisten Unternehmen zählt die letzte: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote über Websites und Apps, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen (§ 2 Nr. 26).

Kurz: Sobald Verbraucher bei Ihnen online bestellen, buchen oder einen Vertrag schließen können, sind Sie betroffen. Eine reine Informationsseite ohne diese Möglichkeit nennt das Gesetz nicht.

  • ✓Onlineshops, die an Endkunden verkaufen
  • ✓Buchungs- und Ticketportale, Terminbuchung mit Vertragsabschluss
  • ✓Apps mit Kauf- oder Buchungsfunktion
  • ✓Eigene Kategorien für Banken, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books

Ausnahmen: enger, als viele hoffen

Es gibt Ausnahmen – aber sie sind klar umrissen. Die wichtigsten im Überblick:

AusnahmeVoraussetzungGrundlage
KleinstunternehmenWeniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17
Nur GeschäftskundenDas Gesetz erfasst Dienstleistungen für Verbraucher§ 1 Abs. 3
Alte Medien und DateienAufgezeichnete Videos und Audios sowie Büro-Dateien, veröffentlicht vor dem 28.06.2025§ 1 Abs. 4
Inhalte DritterDie Sie weder finanzieren, entwickeln noch kontrollieren§ 1 Abs. 4
ArchiveDie nach dem 28.06.2025 nicht mehr aktualisiert werden§ 1 Abs. 4
Unverhältnismäßige BelastungBegründet, dokumentiert und spätestens alle fünf Jahre neu bewertet§ 17
Paragrafen des BFSG. Kein Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 gilt für Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, und für Produkte, die schon vorher im Einsatz waren (§ 38). Für neue Bestellungen über Ihren Shop hilft sie nicht.

Was „barrierefrei“ konkret heißt

Das Gesetz selbst enthält keine technischen Prüfkriterien. Sie ergeben sich aus der Verordnung zum BFSG und aus harmonisierten Normen: Wer sie einhält, gilt als konform (§ 4). Für Websites ist das die EN 301 549, die für Web-Inhalte auf die WCAG 2.1 in Stufe AA verweist.

Was das in der Praxis heißt – Bilder, Kontraste, Tastatur, Formulare – steht in unserer Checkliste. Wie Sie Ihre Seite selbst prüfen, zeigt der Ratgeber Website auf Barrierefreiheit testen.

Dazu kommt eine Informationspflicht: Sie müssen in den AGB oder an anderer, gut erkennbarer Stelle erklären, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt (Anlage 3). Mindestens gehören dazu:

  • ✓eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • ✓Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind
  • ✓eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt
  • ✓die zuständige Marktüberwachungsbehörde

Was bei Verstößen droht

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Verbraucher können dort Barrieren melden, auch über anerkannte Verbände (§ 32).

Stellt die Behörde einen Mangel fest, fordert sie Sie zuerst auf, ihn zu beheben. Passiert nichts, kann sie das Angebot bis zum Nachweis der Konformität untersagen (§ 29). Laut IHK Osnabrück können außerdem Mitbewerber und Verbände abmahnen.

VerstoßBußgeld bis
Nicht barrierefreie Dienstleistung anbieten100.000 €
Informations-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzen10.000 €
§ 37 BFSG.

So gehen Sie vor

Wer betroffen ist, sollte nicht mit dem ganzen Shop anfangen, sondern mit den Seiten, auf denen gekauft wird:

  • ✓Betroffenheit klären: Verkaufen Sie an Verbraucher, und liegen Sie über der Grenze für Kleinstunternehmen?
  • ✓Kernseiten testen: Startseite, Kategorie, Produkt, Warenkorb, Checkout, Kontaktformular – so geht der Test.
  • ✓Nach Wirkung beheben: Zuerst alles, was einen Kauf verhindert – etwa ein Checkout, der sich nicht per Tastatur bedienen lässt.
  • ✓Erklärung veröffentlichen: Die Angaben nach Anlage 3, gut auffindbar, etwa im Footer.
  • ✓Laufend prüfen: Das Gesetz verlangt, dass die Anforderungen dauerhaft erfüllt sind (§ 14 Abs. 3) – auch nach Updates und neuen Inhalten.

Prüfen und beheben in einem Zug: Bei unserer Leistung Barrierefreiheit testet der Prüf-Agent nach WCAG 2.1 AA, Design- und Shop-Agent beheben die Fehler direkt im Theme – zum Festpreis vorab.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Gilt das BFSG auch für B2B-Shops?+

Das Gesetz erfasst Dienstleistungen für Verbraucher. Ein Shop, der nachweislich nur an Geschäftskunden verkauft, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Können auch Privatleute bestellen, gilt es in der Regel.

Bin ich als kleiner Shop ausgenommen?+

Nur als Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zutreffen.

Seit wann gilt das Gesetz?+

Seit dem 28. Juni 2025. Beschlossen wurde es bereits im Juli 2021.

Wer kontrolliert die Einhaltung?+

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Verbraucher können ihr Barrieren über ein Formular melden.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?+

Ja. Das Gesetz verlangt Angaben, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, und die Nennung der zuständigen Behörde – in den AGB oder an anderer, gut erkennbarer Stelle.

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